Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden der MABE Solutions UG

zuletzt überarbeitet am 16.03.2024

1. Angebot

Die MABE Solutions UG (im Folgenden: MABE Solutions) ist eine Personalvermittlung im Bereich temporäre Personalstellung. MABE Solutions vermittelt Promoter, Host/essen und Darsteller für Werbeproduktionen, sowie Komparsen.

Für die durchgeführten Arbeitnehmerüberlassungen stellen das AÜG, der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag sowie diese AGB den rechtlichen Rahmen dar. Anderslautende Vereinbarungen oder AGB des Auftraggebers gelten nur, sofern sie von der MABE Solutions vor Vertragsschluss schriftlich in Textform bestätigt worden ist.

2. Arbeitnehmerüberlassung

MABE Solutions ist seit dem 12.05.2020 im Besitz der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß §1

des Gesetzes zur Regelung zur Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG). Erlaubnisbehörde ist die Agentur für Arbeit Düsseldorf.MABE Solutions ist zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung befugt und stellt sicher, dass der Ablauf und der Einsatz des vermittelten Personals korrekt abläuft. 

Während des Arbeitseinsatzes übernimmt der Auftraggeber die Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers. Er ist verpflichtet, sicherzustellen, dass am Beschäftigungsort des Mitarbeiters die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen laut Arbeitszeitgesetz (ArbZG) eingehalten werden und die Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe gewährleistet sind. Der Auftraggeber wird den Mitarbeiter vor Beginn der Beschäftigung am Arbeitsplatz nach §12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz über die für den jeweiligen Arbeitseinsatz bestehenden Unfallverhütungsvorschriften aufklären und gegebenenfalls Schutzkleidung und weitere -ausrüstung zur Verfügung zu stellen. Entsprechendes gilt bei Arbeitsplatzwechsel.

Der Auftraggeber ist gegebenenfalls verpflichtet, arbeitskoordinatorische Pflichten wahrzunehmen, die sich aus der BGV A1 Unfallverhütungsvorschrift ergeben können. MABE Solutions haftet nicht für Schäden, die auf einer Verletzung dieser Unfallverhütungsvorschrift durch den Auftraggeber beruhen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Arbeitsunfälle gegenüber MABE Solutions unverzüglich anzuzeigen. Meldepflichtige Arbeitsunfälle sind der Berufsgenossenschaft unverzüglich anzuzeigen.

3. Pflichten von MABE Solutions

MABE Solutions wird die im Rahmen des Auftrages bzw. der Veranstaltung einzusetzenden Mitarbeiter nach der bei der Anfrage eingegebenen Jobbeschreibung entsprechend einweisen und auf den Einsatz vorbereiten. Dazu gehört unter anderem das Mitteilen der passenden Einsatzkleidung, Vorgaben zum weiteren Auftreten und anderer für den Einsatz maßgeblichen Umstände.

MABE Solutions ist verpflichtet – bis auf die Fürsorgepflicht während der Arbeitszeit – allen Pflichten eines Arbeitgebers nachzukommen. Insbesondere gehört hierzu die korrekte Abrechnung der eingesetzten Leiharbeiter und die Abführung aller sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Abgaben, wie beispielsweise Sozialversicherungsabgaben und Lohnsteuern.

4. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die an ihn gesendeten E-Mails nicht an Dritte weiterzuleiten oder diesen Zugang zu seinen E-Mails zu verschaffen. Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen diese Verpflichtung und führt ein Dritter im Namen des Auftraggebers eine zahlungspflichtige Buchung durch, ist der Auftraggeber verpflichtet, die gebuchte Leistung in Anspruch zu nehmen. Im Falle der Stornierung dieser Buchung gilt § 10 Stornierung eines Einsatzes.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Ausschreibung des Auftrags eine korrekte und vollständige Tätigkeitsbeschreibung (“Jobbeschreibung”) an MABE Solutions-zu übermitteln. Verschweigt der Auftraggeber in der Tätigkeitsbeschreibung vorsätzlich oder fahrlässig Details zum Einsatz, wie beispielsweise:

  • den religiösen und / oder politischen Hintergrund einer Veranstaltung,
  • das Tragen eines Ganz- oder Teilkörperkostüms,
  • das Tragen kurzer oder aufreizender Kleidung oder
  • verlangt er vor Ort von entliehenen Mitarbeitern die Ausführung von Tätigkeiten, die so nicht in der Tätigkeitsbeschreibung (“Jobbeschreibung”) erwähnt wurden

und weigern sich die Mitarbeiter von MABE Solutions aus diesem Grund, die Arbeit durchzuführen, ist MABE Solutions berechtigt, den Auftrag fristlos zu kündigen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, MABE Solutions den entstandenen Schaden in Höhe von 90 % der gesamten Auftragssumme zu ersetzen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur vertragsgemäßen Auftragserbringung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören insbesondere Zutrittsberechtigungen zu den jeweiligen Veranstaltungen. Der Auftraggeber bestimmt am Veranstaltungsort spätestens zu Veranstaltungsbeginn einen zur Durchführung der Veranstaltung verantwortlichen Stellvertreter, um einen reibungslosen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten.

Soll ein ausgeliehener Mitarbeiter zu Zeiten bzw. an Tagen eingesetzt werden, an denen die Beschäftigung nur mit besonderer behördlicher Genehmigung zulässig ist, hat der Auftraggeber diese vor der Beschäftigung einzuholen. Gleiches gilt für Orte, die nur mit besonderer behördlicher Genehmigung betreten werden dürfen, sowie Tätigkeiten, die nur mit besonderer behördlicher Genehmigung durchgeführt werden dürfen. Kommt ein entliehener Mitarbeiter mit entsprechend gefährdeten Lebensmitteln in Kontakt, ist der Auftraggeber insbesondere verpflichtet, die Belehrung nach §43 Abs. 4 IfSG vor Ort durchzuführen und zu dokumentieren.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, den nach der Buchung übersandten Arbeitnehmerüberlassungsvertrag innerhalb von 5 Tagen wahrheitsgemäß auszufüllen, zu unterschreiben und via E-Mail an MABE Solutions zu übersenden. Unterlässt er dies schuldhaft, wird ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem gebuchten Leiharbeiter fingiert. Der Auftraggeber ist dann verpflichtet, die ordnungsgemäße Lohnabrechnung des Leiharbeiters durchzuführen und MABE Solutions den entstandenen Schaden in Form von entgangenem Gewinn zu ersetzen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die notwendigen Angaben zur Beurteilung der Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für Arbeitnehmer gemäß § 8 und § 9 Abs. 2 AÜG auf dem zugesandten Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wahrheitsgemäß zu bestätigen. Im Falle unrichtiger oder unvollständiger Angaben verpflichtet er sich, MABE Solutions dadurch entstehende Schäden zu ersetzen.

5. Haftung

Die Haftung bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, MABE Solutions haftet daher nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.

MABE Solutions haftet nicht für Leistungsunterbrechungen oder Leistungsverzögerungen wegen höherer Gewalt oder aufgrund sonstiger Ereignisse, die die Leistung zeitweise oder auf Dauer unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Soweit die Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter sowie sonstiger Erfüllungsgehilfen.

Ansprüche gegen MABE Solutions wegen Mangelhaftigkeit der Leistung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Für Mangelfolgeschäden wird keine Haftung übernommen.

Ansprüche gegen MABE Solutions sind innerhalb von 10 Tagen nach Beendigung des Vertrags schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht, wenn der Auftraggeber ohne Verschulden daran gehindert war, die Frist einzuhalten.

Schadensersatzansprüche gegenüber MABE Solutions werden nicht beschränkt, sofern diese aufgrund groben Verschuldens verursacht wurden, ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten des geschlossenen Vertrags vorliegt oder bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

6. Personalübernahme und Vertragsstrafe

Der Auftraggeber erhält kostenlos und unverbindlich eine Personalauswahl von MABE Solutions. In dieser Auswahl kann der Auftraggeber eine oder mehrere Personen verbindlich für seinen Einsatz buchen oder einen Ansprechpartner der MABE Solutions kontaktieren, um eventuelle Rückfragen zu klären oder ein Telefoninterview oder ein Casting zu vereinbaren.

Anstatt den regulären Service der Arbeitnehmerüberlassung von MABE Solutions zu nutzen und eine Person über MABE Solutions zu entleihen, kann der Auftraggeber diese Person selbst übernehmen. Durch diese so genannte Personalübernahme erwirbt der Auftraggeber das Recht, den gewünschten Mitarbeiter selbst anzustellen, als Subunternehmer zu beauftragen oder an Dritte weiterzuvermitteln. Sollte der Auftraggeber das Personal übernehmen, entsteht ein Anspruch auf Zahlung einer Übernahmegebühr von MABE Solutions gegen den Auftraggeber. Die Höhe der Berechnung richtet sich nach Leistung, Umfang und Art und ist jeweils im Einzelfall zu betrachten.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, MABE Solutions die gewünschte Übernahme vor Vertragsschluss mit dem entsprechenden Mitarbeiter mitzuteilen. Nach der Mitteilung wird MABE Solutions dem Auftraggeber ein exaktes Angebot für die Übernahme machen.

Der Auftraggeber verstößt gegen diese Mitteilungspflicht, wenn er gegenüber MABE Solutions falsche / unvollständige Angaben zum neuen Beschäftigungsverhältnis macht oder die Übernahme nicht / erst nach dem Vertragsschluss mitteilt. Bei Verstoß gegen die Mitteilungspflicht verpflichtet sich der Auftraggeber, eine Vertragsstrafe an MABE Solutions zu bezahlen. Die Vertragsstrafe beträgt 10.000,- EUR pro Mitarbeiter. Bei Dauerverstößen gilt dies für jeden angefangenen Monat der Zuwiderhandlung. Die Vertragsstrafe ist insgesamt auf 50.000€ pro Kalenderjahr begrenzt.

Bis 6 Monate nach Beendigung des letzten Einsatzes über MABE Solutions (bzw. 6 Monate nach Erlangung der Kontaktdaten, falls die Person nie eingesetzt wurde) wird von einer Übernahme durch den Kontakt über MABE Solutions ausgegangen. Wird das Personal auf einer Messe oder ähnlichen Veranstaltung eingesetzt, die jährlich stattfindet, wird auch bei einem Einsatz auf dem nächsten Veranstaltungstermin von einer Übernahme durch den Kontakt über MABE Solutions ausgegangen. Abweichungen davon müssen vom Auftraggeber nachgewiesen werden.

7. Zurückweisung eines Mitarbeiters

Im Falle der Zurückweisung eines Leiharbeitnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet, MABE Solutions die entsprechenden Beweggründe hierfür schriftlich mitzuteilen. Handelt es sich in diesem Fall um Gründe, die eine fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers rechtfertigen (z.B. Arbeitsverweigerung, Beleidigung des Auftraggebers, Geschäftsschädigende Äußerungen über den Auftraggeber, Betrug, Diebstahl und Veruntreuung zu Lasten des Auftraggebers, Verdacht einer Straftat, Eigenmächtiger Urlaubsantritt, Angedrohtes Krankfeiern, Sexuelle Belästigungen von Kollegen, Arbeitszeitbetrug) hat der Auftraggeber die Möglichkeit, mit sofortiger Wirkung vom Überlassungsvertrag zurückzutreten. In diesem Fall ist nur die bis dahin geleistete Arbeitszeit zu bezahlen.

Unterlässt er diese Begründung oder würden die Bewegründe nicht für eine fristlose Kündigung ausreichen, gilt die Zurückweisung des entliehenen Mitarbeiters – gleich aus welchem Beweggrund – als Stornierung des Einsatzes gemäß “10. Stornierung eines Einsatzes” und wird mit 90 % der gesamten Auftragssumme berechnet.

Nach Zurückweisung hat der Auftraggeber die Möglichkeit (aber nicht die Pflicht), bei MABE Solutions ersatzweise einen anderen Mitarbeiter zu entleihen. Die Frist zur Bereitstellung eines gleichwertigen Mitarbeiters richtet sich nach “8. Bereitstellung von Ersatzpersonal”. MABE Solutions ist zur Bereitstellung eines gleichwertigen Mitarbeiters nur dann verpflichtet, wenn der ausgeliehene Mitarbeiter nicht ordnungsgemäß ausgewählt wurde.

Unterlässt der Auftraggeber die Zurückweisung, sind spätere (Schadens-)Ersatzansprüche ausgeschlossen.

8. Bereitstellung von Ersatzpersonal

Erkrankt ein von MABE Solutions überlassener Mitarbeiter oder erscheint aus anderen Gründen nicht zur Arbeit, stellt MABE Solutions dem Auftraggeber ohne Berechnung weiterer Kosten zeitnah ein gleichwertiges Ersatzpersonal bereit.

9. Mindest-Arbeitszeit und Kürzung der Arbeitszeit eines Mitarbeiters

Die Mindest-Arbeitszeit pro Mitarbeiter pro Auftrag beträgt 240 Minuten.

Eine Kürzung der zuvor zwischen MABE Solutions und dem Auftraggeber vereinbarten Gesamtzahl von Arbeitsstunden der entliehenen Mitarbeiter ist um bis zu 20 % zulässig, sofern die oben genannten 240 Minuten dadurch nicht unterschritten werden. Kürzt der Auftraggeber die Arbeitszeit um mehr als 20 % der vereinbarten Arbeitsstunden, verpflichtet sich der Auftraggeber, mindestens 80 % der beauftragten Stunden zu bezahlen.

Diese Regelung gilt für jeden Mitarbeiter einzeln und nicht für die Arbeitszeit aller Mitarbeiter im Gesamten.

10. Stornierung eines Einsatzes

Bei Stornierung des Auftrags durch den Auftraggeber fallen unabhängig vom Stornierungszeitpunkt Stornierungsgebühren in Höhe von 90 % der zuvor vereinbarten Gesamtstunden an.

Diese Stornierungsgebühren fallen auch an, falls der Auftraggeber den entliehenen Arbeitnehmern mitteilt, dass der Auftrag storniert wurde und die Arbeitnehmer aus diesem Grund nicht zum Einsatz erscheinen. Der Auftraggeber kann sich in diesem Fall nicht darauf berufen, dass die entliehenen Arbeitnehmer die Arbeit nicht angeboten haben und die Stornierungsgebühren aus diesem Grund nicht zu bezahlen sind.

11. Kontrolle der Arbeitsstunden

Nach dem Einsatz der Mitarbeiter erhält der Auftraggeber eine E-Mail zu den von Mitarbeitern angegebenen Arbeitsstunden. Ab diesem Zeitpunkt hat der Auftraggeber 5 Tage Zeit, die Arbeitsstunden zu kontrollieren und entweder zu bestätigen oder bei falscher Eingabe abzulehnen. Reagiert der Auftraggeber nicht innerhalb von 5 Tagen auf die Stundenfreigabe, werden die vom Mitarbeiter genannten Arbeitsstunden als korrekt übernommen und Gegenstand der Rechnung. Eine nachträgliche Änderung der Arbeitsstunden ist dann gegen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,00 EUR (inkl. MwSt.) möglich, wenn die Lohnabrechnung des entsprechenden Mitarbeiters, dessen Stunden bezweifelt werden, noch nicht durchgeführt wurde. Sollte die Lohnabrechnung des Mitarbeiters, um dessen streitige Arbeitsstunden es sich handelt, bereits abgeschlossen sein, ist für die Änderung der Lohnabrechnung und ggf. Rückforderung von ausbezahltem Gehalt wesentlich höherer Aufwand nötig. In diesem Fall beträgt die Bearbeitungsgebühr für die Änderung der Rechnung 59,50 EUR (inkl. MwSt.). Die Abrechnung der Stunden erfolgt auf eine Viertelstunde genau, wobei angefangene Viertelstunden voll bezahlt werden müssen.

12. Zahlungsbedingungen

MABE Solutions stellt dem Auftraggeber innerhalb von 24 Stunden nach der Kontrolle der Arbeitsstunden die Rechnung via E-Mail zur Verfügung. 

Nicht eingehaltene Zahlungstermine führen Verzug herbei, ohne dass es der Mahnung bedarf. Im Falle des Verzugs ist MABE Solutions berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. MABE Solutions ist im Verzugsfalle berechtigt, sämtliche Leistungen an den Auftraggeber auch aus anderen Vertragsverhältnissen zu verweigern. Für Schäden aus dieser Nichtleistung haftet MABE Solutions nicht.

Bei einer voraussichtlichen Rechnungssumme von mehr als 5.000 EUR netto ohne vorherige Geschäftsbeziehung ist MABE Solutions berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 % der voraussichtlichen Rechnungssumme vom Auftraggeber zu verlangen. Verlangt MABE Solutions eine Abschlagszahlung, ist bis zur Bezahlung der Abschlagszahlung keine weitere Buchung von Personal möglich. Die Abschlagszahlung wird nach der Erstellung der Endabrechnung auf die tatsächliche Rechnungssumme angerechnet.

Sollte der Auftraggeber Mitarbeiter bitten, eine Auslage vorzustrecken, so ist MABE Solutions als Arbeitgeber verpflichtet, dem Mitarbeiter diese Auslage gegen Vorlage des Belegs umgehend zu erstatten. Wie auf alle Leistungen von MABE Solutions wird auch auf die Auslage ein Aufschlag von 45% berechnet und dem Auftraggeber im Nachhinein in Rechnung gestellt.

13. Schutz personenbezogener Daten entliehener Mitarbeiter

Sofern für die Absprache und erfolgreiche Durchführung eines Arbeitseinsatzes notwendig, ist es dem Auftraggeber gestattet, die Sedcards, Telefonnummern und E-Mail-Adressen entliehener Mitarbeiter an die Teamleitung vor Ort und die übrigen Arbeitnehmer des Arbeitseinsatzes weiterzugeben. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftraggeber, diese personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer zu schützen, nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben und nicht ohne rechtliche Grundlage über das Ende des Arbeitseinsatzes hinaus zu speichern. Für den weiteren Umgang mit personenbezogenen Daten gilt die Datenschutzerklärung der MABE Solutions.

14. Geheimhaltung

MABE Solutions, Mitarbeiter von MABE Solutions und Auftraggeber verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Durchführung dieses Vertrags bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur zu den vereinbarten Zwecken zu verwenden.

15. Schlussbestimmungen

Die MABE Solutions ist nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Sollte eine einzelne Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen. Die unwirksame Bestimmung ist von den Vertragsparteien durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages entspricht.

Mündliche Nebenabreden gelten als nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der elektronischen Form und gelten nur unter expliziter Bestätigung durch einen bevollmächtigten Vertreter von MABE Solutions. Die durch MABE Solutions entliehenen Mitarbeiter sind keine bevollmächtigten Vertreter der MABE Solutions UG.

Diese AGB sowie das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus der Leistungsbeziehung ergeben, ist Düsseldorf.